AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Kuppler GmbH Karusselldrehen • Bohrwerken • Bearbeitungszentren • Maschinenbauteile

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.

(2) Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder unserer Lieferungen und Leistungen als für ihn verbindlich an.

(3) Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern oder leisten.

(4) Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 8 Tage ab Zugang des Auftrages.

(5) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie sonstige Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor.

(6) Zusagen und Erklärungen, welche nicht von einer allgemein zu unserer Vertretung berechtigten Person stammen, sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

§ 2 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk Öschingen oder einem von uns benannten Ort, ausschließlich Verpackung, zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Die Verpackung erfolgt auf Kosten des Kunden und wird nicht zurückgenommen;

(2) Unsere Preise sind auf der Grundlage der Kosten im Zeitpunkt unseres Angebots berechnet. Sollten sich die Kosten zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

(3) Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind, insbesondere Muster und Entwürfe, die wir auf Verlangen des Kunden herstellen, stellen wir zusätzlich in Rechnung.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen, Teillieferungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage Netto Zahlungen innerhalb 14 Tage 2% Skonto an unsere Zahlstelle zu leisten. Verzug tritt am ersten Tage nach Fälligkeit ein.

(2) Die Annahme von Schecks steht uns frei und erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt in jedem Falle der Kunde. Im Falle von Zahlungen mittels Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst ist und wir nicht mehr im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden können.

(3) Bei Erstbestellern behalten wir uns Vorkasse oder Nachnahmebelieferung vor.

(4) Kommt der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel zu Protest oder werden sonst Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen oder die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort zu Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen nur gegen Vorkasse

auszuführen.

(5) Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und diese gesondert zu berechnen.

(6) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht

begründen, welche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Lieferzeit und -verzug

(1) Soweit die Lieferung nicht aus unserem Lagerbestand erfolgt, werden Aufträge nur unter

dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung übernommen.

(2) Die angegebene Lieferzeit ist im Zweifel nur als annähernd zu betrachten. Sie beginnt mit

dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen, insbesondere Anzahlungen, vorliegen. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe,

Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe

sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten und Subunternehmern verlängern die Lieferzeit entsprechend. Wir haben diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Machen die Hindernisse unsere Leistung auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

(4) Ab dem Ablauf der Lieferfrist sind wir zur Lieferung berechtigt; kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht abnehmen, so sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr einlagern zu lassen oder gegen Berechnung einer speditionsüblichen Lagergebühr bei uns einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich der Lagerkosten zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Bei Abrufaufträgen sind wir, sofern nichts anderes vereinbart ist, berechtigt, die Fertigung nach unserem Ermessen auf einen Zeitraum von 14 Tagen zu verteilen. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 8 Wochen, vom Datum unserer Auftragsbestätigung an gerechnet, abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir auch ohne Abruf zur Lieferung und Rechnungsstellung berechtigt.

 

§ 5 Gefahr und Transportrisiko

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder die Ware an ihn versandt wird, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir den Transport mit eigenen Mitteln ausführen. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn wir ihm die Versandbereitschaft der Ware anzeigen und eine von uns gesetzte angemessene Abnahmefrist verstreicht.

(2) Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Veränderungen des Liefergegenstandes, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungs- oder sonstigen äußeren Einflüssen beruhen, stellen keine Sachmängel dar, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls stellen nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, handelsübliche Oualitätstoleranzen.

(2) Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.

(3) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, beigestelltes Material sowie sonstige Informationen und Vorgaben geeignet und maßgenau sind sowie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten.

(4) Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, längstens innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Mängel hat er unverzüglich, längstens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen.

(5) Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.

(6) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt § 7.

(7) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dies entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Wir haften für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur

– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften oder

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

(2) Bei einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gehörenden Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der aus späteren Verträgen erfüllt hat.

(2) Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.

(3) Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware im üblichen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet; eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist nicht gestattet. Der Kunde tritt hiermit die ihm hinsichtlich der Ware aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. bei Beschädigung oder Verlust gegen Versicherungen, Transportunternehmen oder den Schädiger, zustehenden

Forderungen sicherungshalber an uns ab.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei Insolvenz des Kunden können wir Herausgabe verlangen. In der Zurücknahme der Ware sowie in deren Pfändung auf unseren Antrag liegt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, im Zweifel kein Vertragsrücktritt.

(5) Wegen aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns steht uns ein Pfandrecht an allen uns übergebenen Materialien des Kunden zu.

(6) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen Bedingungen zustehenden

Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und

andere von uns gefertigte Unterlagen bleiben, sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Kunden ist Mössingen / Öschingen.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlich rechtlicher Sondervermögen Tübingen. Der Gerichtsstand Tübingen gilt auch für Geschäftspartner, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.

(4) Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

(5) Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(6) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff. BDSchG (Bundesdatenschutzgesetz) speichern.

 

(Stand: Feb. 2012)

 

KUPPLER GRUPPE


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